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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FOTEC Forschungs- und Technologietransfer GmbH mit dem Sitz in 2700 Wiener Neustadt

I.) Allgemeines

Der Auftraggeber, künftig kurz Kunde genannt, anerkennt mit seiner Auftragserteilung, dass ihm 1. diese AGB zur Kenntnis gelangt sind, dass er sie 2. gelesen und verstanden hat und dass er 3. mit allen Bestimmungen und Bedingungen dieser AGB vollinhaltlich einverstanden ist, dass daher 4. die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner primär durch diese AGB geregelt werden und AGB’s des Auftraggebers sowie mündliche Vereinbarungen ohne schriftliche Dokumentation, sowie andere rechtliche Bestimmungen (ausgenommen zwingendes Recht) keine Geltung haben und dass 5. nicht nur Forschung, Planung, Entwicklung, Management sondern überhaupt sämtliche Arbeitsgebiete von FOTEC durch diese AGB geregelt werden.

II.) Geheimhaltung

Der Kunde und FOTEC sind wechselseitig zur absoluten Geheimhaltung aller im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erlangten Informationen verpflichtet, sofern der informierte Vertragspartner offensichtlich erkennen kann, dass derartige Offenlegungen nicht an Dritte gelangen dürfen. FOTEC ist aber berechtigt, seine Forschungsergebnisse in wissenschaftlichen Abhandlungen ohne Namensnennung des Kunden zu publizieren, falls nicht dessen erkennbare Interessen entgegenstehen.

III.) Haftungsbeschränkung

FOTEC wird seine Produkte (Leistungen für Forschung und Entwicklung, Erfindungsverwertung und Technologietransfer, Gutachten etc.) vor der Abgabe an den Kunden unter Beachtung anerkannter Regeln von Technik und Wissenschaft durch seine qualifizierten Mitarbeiter mit größter Sorgfalt erproben und auf risikofreie Funktionstauglichkeit überprüfen. Bei Forschung und Entwicklung für neue Produkte muss aber immer Neuland betreten werden, dessen Risken noch nicht durch langjährige Erfahrung bekannt sind. Für Fehler seiner Produkte und deren Folgeschäden haftet FOTEC daher nur dann, wenn von ihm bei der Produktentwicklung anerkannte Regeln von Wissenschaft und Technik grob fahrlässig außer Acht geblieben sind. Dem Auftraggeber sind die Erfolgsrisiken bekannt. FOTEC trifft keine Garantie, Haftung oder Gewähr für das Erreichen des Projektzieles oder für die wirtschaftliche Verwertbarkeit. Ein Entwicklungsrisiko für FOTEC ist somit ebenso ausgeschlossen sowie eine Haftung für Schäden die bei Verwendung des Auftragsergebnisses beim Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. Überdies wird eine allfällige Schadenersatzpflicht der Höhe nach mit Euro 100.000 begrenzt. Für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg seiner Produkte beim Kunden übernimmt FOTEC keine Haftung.

IV.) Prioritäten

Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsgeschäftes ist nachstehende Rangordnung zu beachten, wobei die niedrigere Stufe nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich auch bei redlicher Auslegung des höheren Rechtsbestandes kein Ergebnis finden lässt.

  1. Schriftliche Vereinbarungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Auftragserteilung.
  2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Das Handelsrecht.
  4. Die Handelsbräuche, wozu auch einschlägige ÖNORMEN heranzuziehen sind.

V.) Immaterielle Rechte

Die von FOTEC in Bewältigung des Kundenauftrages erbrachten wissenschaftlichen und technischen Leistungen können gem. § 1 PatG patentfähig oder – sofern es sich um entwickelte Computer-Software handelt – gem. § 40a UrhG urheberrechtsfähig sein. In diesen Fällen, aber auch dann, wenn die oben erwähnten Gesetze nicht zur Anwendung kommen, verbleiben sämtliche Rechte als geistiges Eigentum bei FOTEC, wie insbesondere Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte. Dies gilt auch für von FOTEC entwickelten Erfindungen und damit in Verbindung stehendem Know-how. Der Kunde erwirbt aber eine einfache Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 UrhRG. Die Weitergabe der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden an einen Dritten zur Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FOTEC. FOTEC ist bemüht, die Forschungs-, und Entwicklungsarbeiten bzw. Produkte ohne Eingriffe in fremde Schutzrechte durchzuführen.

VI.) Zusammenarbeit

Der Leistungserfolg bei der Entwicklung des bestellten Produktes hängt selbstverständlich davon ab, dass FOTEC notwendige Daten, Informationen bzw. Leistungen vom Kunden über Anforderung ehestens erhält. Sollte der Kunde dieser Kooperationsverpflichtung trotz Nachfristsetzung gem. § 918 ABGB nicht nachkommen, gelten Leistungsansprüche gegen FOTEC für verfallen und steht darüber hinaus FOTEC ungeachtet dessen das Recht zu:

  • diese Informationen und Daten zu Lasten des Kunden bei Dritten zu besorgen, oder
  • den Rücktritt vom Vertrag bei Schadenersatzpflicht des Kunden zu begehren.

VII.) Rechnungen

Rechnungen und Honorarnoten von FOTEC sind prompt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Hernach kommen Zinsen gem. § 1333 ABGB in Anrechnung.

VIII.) Schlussbestimmungen

  • Für alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis wird die örtliche Gerichtszuständigkeit von Wiener Neustadt vereinbart. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
  • Erfüllungsort ist Wiener Neustadt.
  • Allenfalls unwirksame Bestimmungen dieser AGB sind durch möglichst ähnliche gültige Regelungen zu ersetzen.

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