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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FOTEC Forschungs- und Technologietransfer
GmbH mit dem Sitz in 2700 Wiener Neustadt
I.) Allgemeines
Der Auftraggeber, künftig kurz Kunde genannt, anerkennt mit seiner Auftragserteilung,
dass ihm 1. diese AGB zur Kenntnis gelangt sind, dass er sie 2. gelesen und verstanden
hat und dass er 3. mit allen Bestimmungen und Bedingungen dieser AGB vollinhaltlich
einverstanden ist, dass daher 4. die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner primär
durch diese AGB geregelt werden und AGB’s des Auftraggebers sowie mündliche Vereinbarungen
ohne schriftliche Dokumentation, sowie andere rechtliche Bestimmungen (ausgenommen
zwingendes Recht) keine Geltung haben und dass 5. nicht nur Forschung, Planung,
Entwicklung, Management sondern überhaupt sämtliche Arbeitsgebiete von FOTEC durch
diese AGB geregelt werden.
II.) Geheimhaltung
Der Kunde und FOTEC sind wechselseitig zur absoluten Geheimhaltung aller im Rahmen
der Geschäftsbeziehungen erlangten Informationen verpflichtet, sofern der informierte
Vertragspartner offensichtlich erkennen kann, dass derartige Offenlegungen nicht
an Dritte gelangen dürfen. FOTEC ist aber berechtigt, seine Forschungsergebnisse
in wissenschaftlichen Abhandlungen ohne Namensnennung des Kunden zu publizieren,
falls nicht dessen erkennbare Interessen entgegenstehen.
III.) Haftungsbeschränkung
FOTEC wird seine Produkte (Leistungen für Forschung und Entwicklung, Erfindungsverwertung
und Technologietransfer, Gutachten etc.) vor der Abgabe an den Kunden unter Beachtung
anerkannter Regeln von Technik und Wissenschaft durch seine qualifizierten Mitarbeiter
mit größter Sorgfalt erproben und auf risikofreie Funktionstauglichkeit überprüfen.
Bei Forschung und Entwicklung für neue Produkte muss aber immer Neuland betreten
werden, dessen Risken noch nicht durch langjährige Erfahrung bekannt sind. Für Fehler
seiner Produkte und deren Folgeschäden haftet FOTEC daher nur dann, wenn von ihm
bei der Produktentwicklung anerkannte Regeln von Wissenschaft und Technik grob fahrlässig
außer Acht geblieben sind. Dem Auftraggeber sind die Erfolgsrisiken bekannt. FOTEC
trifft keine Garantie, Haftung oder Gewähr für das Erreichen des Projektzieles oder
für die wirtschaftliche Verwertbarkeit. Ein Entwicklungsrisiko für FOTEC ist somit
ebenso ausgeschlossen sowie eine Haftung für Schäden die bei Verwendung des Auftragsergebnisses
beim Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. Überdies wird eine allfällige Schadenersatzpflicht
der Höhe nach mit Euro 100.000 begrenzt. Für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg
seiner Produkte beim Kunden übernimmt FOTEC keine Haftung.
IV.) Prioritäten
Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsgeschäftes ist nachstehende Rangordnung
zu beachten, wobei die niedrigere Stufe nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich
auch bei redlicher Auslegung des höheren Rechtsbestandes kein Ergebnis finden lässt.
- Schriftliche Vereinbarungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Auftragserteilung.
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Das Handelsrecht.
- Die Handelsbräuche, wozu auch einschlägige ÖNORMEN heranzuziehen sind.
V.) Immaterielle Rechte
Die von FOTEC in Bewältigung des Kundenauftrages erbrachten wissenschaftlichen und
technischen Leistungen können gem. § 1 PatG patentfähig oder – sofern es sich um
entwickelte Computer-Software handelt – gem. § 40a UrhG urheberrechtsfähig sein.
In diesen Fällen, aber auch dann, wenn die oben erwähnten Gesetze nicht zur Anwendung
kommen, verbleiben sämtliche Rechte als geistiges Eigentum bei FOTEC, wie insbesondere
Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte. Dies gilt
auch für von FOTEC entwickelten Erfindungen und damit in Verbindung stehendem Know-how.
Der Kunde erwirbt aber eine einfache Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 UrhRG.
Die Weitergabe der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden an einen
Dritten zur Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FOTEC. FOTEC
ist bemüht, die Forschungs-, und Entwicklungsarbeiten bzw. Produkte ohne Eingriffe
in fremde Schutzrechte durchzuführen.
VI.) Zusammenarbeit
Der Leistungserfolg bei der Entwicklung des bestellten Produktes hängt selbstverständlich
davon ab, dass FOTEC notwendige Daten, Informationen bzw. Leistungen vom Kunden
über Anforderung ehestens erhält. Sollte der Kunde dieser Kooperationsverpflichtung
trotz Nachfristsetzung gem. § 918 ABGB nicht nachkommen, gelten Leistungsansprüche
gegen FOTEC für verfallen und steht darüber hinaus FOTEC ungeachtet dessen das Recht
zu:
- diese Informationen und Daten zu Lasten des Kunden bei Dritten zu besorgen, oder
- den Rücktritt vom Vertrag bei Schadenersatzpflicht des Kunden zu begehren.
VII.) Rechnungen
Rechnungen und Honorarnoten von FOTEC sind prompt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Hernach kommen Zinsen gem. § 1333 ABGB in Anrechnung.
VIII.) Schlussbestimmungen
- Für alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis wird die örtliche
Gerichtszuständigkeit von Wiener Neustadt vereinbart. Es ist österreichisches Recht
anzuwenden.
- Erfüllungsort ist Wiener Neustadt.
- Allenfalls unwirksame Bestimmungen dieser AGB sind durch möglichst ähnliche gültige
Regelungen zu ersetzen.
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